Grundsätzlich ist das Aufsetzen eines Ehevertrags nicht zwingend. Bei Nichtabschluss gilt dann das vom BGB vorgesehene Güterrecht für Eheleute. Mit dem Ehevertrag werden die Regelungen und Verpflichtungen der Eheschließenden festgehalten. Von besonderem Interesse istbeim Aufsetzen eines Ehevertrags die Regelung güterrechtlicher Fragen. Weiterhin gilt es auch Vorkehrungen im Fall einer späteren Trennung bzw. Scheidung der Ehe zu treffen. Insbesondere wenn einer der Ehepartner Unternehmens-Gesellschafter ist und Unternehmensanteile besitzt, sind vorzeitige Regelungen sinnvoll. Der Wert dieser Anteile kann bei späterer Scheidung in den Zugewinnausgleich fallen und sich u. U. auf das Unternehmen auswirken. Darüber hinaus kann ein Ehevertrag aus unternehmerischer Sicht sinnvoll sein, um Regelungen in Bezug auf die Erbfolge zu treffen.
Was wird in einem Ehevertrag geregelt? Lesen hier einen Blog-Beitrag zum Thema.
Der Abschluss des Ehevertrags muss nicht zwingend mit Eingang in die Ehe vollzogen werden. Genauso gut kann ein Ehevertrag auch schon im Voraus mit einem Rechtsanwalt – wie Herrn Dudwiesus aus Düsseldorf – abgeschlossen werden. Eine persönliche Anwesenheit ist ebenfalls nicht vorgeschrieben, weshalb sich die Vertragsparteien auch vertreten lassen können. Zwingend ist jedoch eine notarielle Beurkundung des Ehevertrags, andernfalls gilt er als nichtig.
Gesetz den Fall, dass einer der Vertragspartner nur beschränkt geschäftsfähig oder gar geschäftsunfähig ist, gelten besondere Regelungen. So muss im Fall einer beschränkten Geschäftsfähigkeit der gesetzliche Vertreter den Ehevertrag genehmigen. Sollen mit dem Ehevertrag der Zugewinn oder die Gütergemeinschaft ausgeschlossen werden, bedarf es einer zusätzlichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Hierbei steht vor allem der Schutz beschränkt geschäftsfähiger Personen im Vordergrund. Diese können die Risiken solcher Ausschlüsse nicht sinnvoll abschätzen.
Bei einer Geschäftsunfähigkeit dürfen die gesetzlichen Vertreter der Vertragspartei nur mit Zustimmung des Familien- / Betreuungsgerichts in den Ehevertrag einwilligen. Eine vertragliche Vereinbarung bzw. Aufhebung der Gütergemeinschaft ist bei geschäftsunfähigen Ehepartnern ausgeschlossen.
Wenn Ehepaare keinen Ehevertrag aufsetzen, gilt von Gesetzes wegen her die Zugewinngemeinschaft mit Gütertrennung. Mit einem Ehevertrag kann jedoch auch eine ausschließliche Gütertrennung vereinbart werden. In diesem Fall bleiben die Vermögen der Eheleute (umfasst sämtliches, erworbenes Eigentum) getrennt. Nach einer Trennung / Scheidung findet dann kein Vermögensausgleich statt.
Als Gegenstück zur Gütertrennung existiert die Gütergemeinschaft, die sich ebenfalls nur in einem Ehevertrag wirksam vereinbaren lässt. Die Vertragspartner erklären sich damit zu gemeinschaftlichen Eigentümern, der zuvor getrennt erwirtschafteten Vermögen. Rechtsanwalt Dudwiesus aus Düsseldorf mahnt bei diesem Schritt jedoch zur Vorsicht, gerade in Bezug auf Haftungsfragen. Bringt einer der Ehegatten beispielsweise Schulden aus einer Erbschaft mit, werden beide Vertragspartner mit diesen belastet.
Weiterhin können mit einem Ehevertrag auch Regelungen bzgl. des Versorgungsausgleichs getroffen werden, der bei Scheidungsverfahren eine Rolle spielt. Der Versorgungsausgleich kommt demjenigen Ehegatten zugute, der während des Zusammenlebens weniger für seine Altersvorsorge erwirtschaften konnte. Zumeist trifft dies auf Ehefrauen zu, die zugunsten der Kindererziehung ihre berufliche Tätigkeit pausieren oder mitunter auch ganz aufgeben. Es steht den Vertragspartnern jedoch auch zu, mit dem Ehevertrag einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich festzulegen.
Weitere nützliche Informationen zum Thema Versorgungsausgleich finden sich in diesem Blogbeitrag.
Grundsätzlich gilt beim Aufsetzen eines Ehevertrags die - wie auch generell im Bürgerlichen Recht - die allgemeine Vertragsfreiheit. Das soll jedoch nicht heißen, dass ein Ehevertrag gänzlich beliebig gestaltet werden kann. Werden die Rechte eines Vertragspartners einseitig eingeschränkt oder gar ausgeschlossen, stoßt die Vertragsfreiheit an ihre Grenzen. In diesem Fall ist dann von einer sittenwidrigen Benachteiligung die Rede.
Beispiele einer sog. sittenwidrigen Benachteiligung sind u. a. ein vollständiger Verzicht auf den Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt. Weiterhin gelten auch völlig unausgewogene Beschränkung des Versorgungsausgleichs zu Lasten einer Vertragspartei oder vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs als sittenwidrig. Insbesondere wenn der wirtschaftlich schwächere Ehegatte zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe genötigt wird.
Beim Aufsetzen eines Ehevertrags können also durchaus einige Stolpersteine auftauchen. Spätestens im Zuge einer Trennung / Scheidung bei Streitigkeiten bzgl. Unterhalt, Versorgungsausgleich oder ähnlichen Finanzangelegenheiten ist es sinnvoll, einen Anwalt mit einzubeziehen. Ein sauber aufgesetzter Ehevertrag kann später viel Ärger ersparen. Rechtsanwalt Herr Dudwiesus aus Düsseldorf ist durchErfahrung aus dem Bereich des Familienrechts im Stande, bei der Gestaltung eines Ehevertrags kompetente Hilfestellung zu leisten.