Sobald Ehepaare zum Schluss gekommen sind, dass ein weiteres Zusammenleben keine Zukunft mehr hat, kommt unweigerlich der Begriff der Scheidung ins Spiel. Doch bevor diese rechtswirksam erwirkt werden kann, ist im Regelfall eine vorhergehende Trennung der Ehepartner nötig. Diese müssen also mindestens ein Jahr lang getrennt leben. Gemeint ist damit die sog. Trennung von Tisch und Bett. Die Ehepartner müssen dabei nicht zwangsläufig in unterschiedlichen Wohnungen leben. Sie können auch innerhalb derselben ehelichen Wohnung getrennte Bereiche bewohnen.
Damit eine Trennung als solche anerkannt wird, muss mindestens einer der Ehegatten die Lebensgemeinschaft klar ablehnen und beide Partner strikt eigene Wege gehen. Das schließt gleichermaßen die Einstellung von Intimitäten sowie wechselseitige Versorgungsleistungen (z. B. kochen oder Einkäufe tätigen) ein. Rechtsanwalt Dudwiesus aus Düsseldorf empfiehlt im Zweifelsfall eine genaue Dokumentation über das Alleinleben zu führen. So existiert im Falle eines späteren Verfahrens zumindest etwas Schriftliches. Mehr dazu finden Sie auch im Abschnitt weiter unten.
Sicherlich werden sich manche Ehepaare die Frage stellen, ob auch eine vorzeitige Trennung ohne Einhaltung des Trennungsjahres möglich ist. Die Antwort darauf lautet: Ja, in Ausnahmefällen ist es durchaus möglich sich von einem Ehepartner schon früher zu trennen. Diese Ausnahmen einer vorzeitigen Trennung gelten dann, wenn es für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt, weiterhin zusammenzuleben. Ein typisches Beispiel eines Härtefalls ist häusliche Gewalt gegenüber dem Ehepartner. Rechtsanwalt Jan-M. Dudwiesus aus Düsseldorf kann über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer vorzeitigen Trennung bestens beraten.
Wie bereits erwähnt, muss für eine rechtsgültige Trennung mindestens einer der Ehepartner einen klaren Trennungswillen äußern und beide Ehepartner klar getrennte Haushalte führen. Was ist jedoch, wenn im späteren Scheidungsverfahren der Trennungszeitpunkt von der Gegenseite bestritten wird? Der Scheidungsbeantragende liegt hierbei in der Beweislast und muss belegen können, dass die Trennung zu dem Zeitpunkt mindestens ein Jahr zurückliegt. Ist er nicht im Stande diesen Nachweis zu führen, wird der Antrag abgewiesen und er bleibt darüber hinaus auf sämtlichen Anwalts- und Gerichtskosten sitzen.
Aus diesem Grunde kann es sich als nützlich erweisen, eine genaue Dokumentation über den Zeitraum der Trennung hinweg zu führen. Insbesondere dann, wenn es aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, die häusliche Gemeinschaft durch Auszug aufzuheben und eine eigene Bleibe zu finden. Der Trennungswille sollte am besten in schriftlicher Form festgehalten und dem anderen Ehegatten ausgehändigt werden. Das Schreiben kann dabei selbst aufgesetzt oder in Form eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens zugestellt werden. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dudwiesus ist gerne bei der Erstellung eines solchen Schreibens behilflich.
Zu beachten ist außerdem, dass das genaue Trennungsdatum nicht nur wichtig in Bezug auf Einhaltung des Trennungsjahres und Durchsetzung einer Scheidung ist. Es spielt auch bzgl. der Ermittlung von Trennungsvermögen und Zugewinnausgleich eine wichtige Rolle. Rechtsanwalt Dudwiesus aus Düsseldorf kann seine Mandanten diesbezüglich genauestens beraten.
Weitere nützliche Informationen zum Thema Scheidung, nachdem die Trennung vollzogen wurde, sind hier zu finden.
Wem gehören Hochzeitsgeschenke wenn ein Ehepaar sich wieder trennt? Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem solchen Fall befasst (hier: traditionelle türkische Hochzeit mit teurem Goldschmuck als Brautgeschenk). Nach vollzogener Trennung hatte der Ehemann den Brautschmuck verkauft. Lesen Sie weiteres im entsprechenden Blogbeitrag.