E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

09.01.2017

Unterhalt & Unterhaltsansprüche: Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle ist regelmäßig zum neuen Jahr Gegenstand der medialen Berichterstattung. Dabei geht es um Unterhalt – so viel ist den meisten Menschen klar. Aber geht es nur um Kindesunterhalt? Oder geht es auch z. B. auch um Unterhalt für den Ex oder die Ex? Was die Düsseldorfer Tabelle ist – darum geht es in diesem Beitrag.

Unterhaltsrecht und Mindestunterhalt

Wer von wem in welchem Umfang Unterhalt fordern kann, ist in Deutschland im BGB geregelt. Hier ist festgelegt, dass Kinder von Eltern Unterhalt fordern können, aber auch Eltern von Kindern, Ehegatten untereinander, Ex-Lebenspartner etc. Wie hoch der Unterhalt im Einzelfall ist – Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt – ist allerdings gesetzlich nicht konkret geregelt. Aus diesem Grund basiert das Unterhaltsrecht stark auf der Rechtsprechung der unterschiedlichen Gerichte. Die Gerichte bestimmen im Einzelfall, wie hoch ein bestehender Unterhaltsanspruch ist – die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie für diese Rechtsprechung.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle existiert seit 1962 und wird in Abständen von ein bis zwei Jahren jeweils zum Jahresanfang neu herausgegeben, um aktuellen Entwicklungen (Inflation etc.) Rechnung zu tragen. Die Düsseldorfer Tabelle wird als Unterhaltsleitlinie herausgegeben und entsteht in Abstimmung mit allen deutschen Oberlandesgerichten und in Abstimmung mit dem deutschen Familiengerichtstag. Die Düsseldorfer Tabelle listet in vier Teilen auf, wie hoch ein Unterhaltsanspruch – je nach Anspruchsberechtigtem – im konkreten Einzelfall sein kann. Dabei bezieht sie sich nicht nur auf Kindesunterhalt: Nur Teil A der Tabelle widmet sich Unterhaltsansprüchen von Kindern. Teil B der Tabelle befasst sich mit dem Ehegattenunterhalt, Teil C mit der Mangelfallberechnung und Teil D der Tabelle mit dem Verwandtenunterhalt wie z. B. dem Elternunterhalt.

Ziel der Düsseldorfer Tabelle

Ziel der Düsseldorfer Tabelle ist, die Rechtsprechung der Familiengerichte zu Unterhaltsansprüchen möglichst einheitlich zu gestalten, damit Unterhaltsberechtigte deutschlandweit „gerecht“ behandelt werden können. Aber auch regionale Unterschiede werden berücksichtigt, denn zusätzlich zur Düsseldorfer Tabelle gelten auch Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte.

Mindestunterhalt & Mindestunterhaltsverordnung

Nur der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach einer Trennung der Eltern ist seit Anfang 2016 gesetzlich in der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung geregelt. Nach dieser Verordnung hat ein Kind 2017 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch auf 342 Euro Unterhalt monatlich, bis es 12 Jahre alt ist Anspruch auf wenigstens 393 Euro, bis es volljährig ist auf mindestens 460 Euro monatlich.

Fazit

Um eine gewisse Gerechtigkeit in der Rechtsprechung zu Unterhaltsansprüchen zu erzielen, ist die Düsseldorfer Tabelle seit mehr als 50 Jahren Grundlage für die Bemessung von Unterhalt. Auch wenn sie nicht rechtsverbindlich ist wie ein Gesetz: wenn es um Unterhalt geht, kommt man an dieser Unterhaltsrichtlinie nicht vorbei.

Sie haben Fragen zur Düsseldorfer Tabelle und zu den ergänzenden Unterhaltsrichtlinien? Sie wollen wissen, wie hoch Ihr Unterhaltsanspruch wirklich ist oder wollen wissen, ob eine Unterhaltsforderung gegen Sie berechtigt ist? Sie wollen Unterhalt einfordern bzw. einklagen? Dann zögern Sie nicht: Schaffen Sie Klarheit, lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich unter 0211 / 416 104 00 oder per E-Mail unter info@kanzlei-dudwiesus.de!

 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-57 drtm-bns 2024-03-28