Mein Mixer, dein Mixer – wer darf den Fernseher behalten? Hat man sich von seinem Ehepartner getrennt, will man schnell eine endgültige Lösung finden, wie man den Haushalt aufteilt. Meist entsteht dadurch Streit: Fragen, wie zum Beispiel, wem welcher Einrichtungsgegenstand gehört und wer bestimmte Dinge mehr braucht als der andere, werden zur Belastungsprobe.
Rechtlich ist bei der Aufteilung der Haushaltsgegenstände entscheidend, wer Eigentümer ist. Nur private Dinge, die kein Hausrat sind oder Hausrat sind, aber einem Partner alleine gehören, darf der Partner auch nach der Trennung und Scheidung behalten.
Nicht alles, was sich im gemeinsamen Haushalt der Eheleute befindet, ist Hausrat im rechtlichen Sinn. Manche Dinge sind privat und gehören nur einem Ehepartner. Das sind zum Beispiel die Kleidungsstücke, Berufskleidung, Schmuck oder Sportgeräte eines Ehepartners. Der Boxsack des Ehemanns bleibt sein Boxsack, auch wenn er vom gemeinsamen Geld angeschafft wurde und die Frau nicht boxt. Auch Gegenstände, die zum Hobby eines Ehepartners gehören, wie z. B. Sammlungen von Keramikfiguren, Kunst oder wertvolle Weine, zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen. Selbst wenn es sich um sehr wertvolle Sammlungen handelt, hat man nach dem OLG München als Ehepartner keinen Anspruch auf Teile der Sammlung, wenn die Sammlung ausschließlich von dem anderen geführt wurde.
Als Haushaltgegenstände bzw. Hausrat gelten nämlich nur solche Dinge, die der gemeinsamen Lebensführung dienen oder für das Zusammenleben angeschafft wurden, wie z. B. das Ehebett, die Küche, elektrische Geräte, Geschirr oder die Couch.
Hat man allein bestimmte Haushaltgegenstände in die Ehe eingebracht, kann man diese bei der Trennung auch wieder mitnehmen. Grundsätzlich sind nämlich nur die Dinge, die man gemeinsam während oder für die Ehe kauft auch ein gemeinsames Eigentum.
All das, was vor der Ehe nur einem Ehepartner gehört, bleibt auch in der Ehe und nach der Ehe Alleineigentum. Ist die Ehefrau zum Beispiel bei dem Mann eingezogen, gehört die Einrichtung, die bei Einzug schon da war, auch nach der Trennung nur dem Ehemann. Haushaltsgegenstände im Alleineigentum kann man nach der Trennung also grundsätzlich für sich behalten oder mitnehmen.
Eine Ausnahme gibt es nur bei Fällen, in denen der andere den Gegenstand unbedingt braucht und eine Wegnahme unzumutbar wäre. Das ist zum Beispiel bei einem Familienauto der Fall, das bisher immer für den Einkauf und das Fahren der Kinder z. B. zur Schule oder zum Fußballtraining etc. gebraucht wurde. Im Einzelfall kann sich derjenige, der die Kinder nach der Trennung betreut, dann darauf berufen, dass er das Auto unbedingt benötigt und gerichtlich das Nutzungsrecht erwirken.
Grundsätzlich sind Regelungen darüber, welcher Ehegatte welche Haushaltsgegenstände bis zur Scheidung nutzen kann, nur vorläufig.
Einstweilige gerichtliche Anordnungen, die einem Ehepartner die Nutzung eines bestimmten Haushaltsgegenstands zusprechen oder die Herausgabe anordnen, gelten nur für die Trennungszeit. Endgültige Entscheidungen über das Eigentum an einzelnen Gegenständen und deren Aufteilung finden grundsätzlich erst im Scheidungsverfahren statt.
Gemeinschaftliches Eigentum muss nach der Scheidung spätestens unter den Ehegatten aufgeteilt werden. Gerichtliche Entscheidungen darüber sind allerdings selten der beste Weg. Sinnvoller ist es, dass sich die Partner nach der Trennung bereits über die Aufteilung des Hausrates einigen. Das kann z. B. in einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung geschehen.
Haben Sie Fragen zur Haushaltaufteilung oder wollen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um z. B. eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen? Dann schaffen Sie Klarheit, lassen Sie sich beraten!
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