E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt aufgrund von Alkoholabhängigkeit

Alkoholismus ist keine psychische Krankheit oder geistige bzw.

seelische Behinderung, die eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt rechtfertigen könnte. Dies gilt auch dann, wenn ein Alkoholabhängiger nicht in der Lage ist seinen Alkoholkonsum selbstverantwortlich zu steuern und eine Rückfallgefahr in lebensbedrohliche Zustände vorhanden ist.

Etwas anderes gilt nur, wenn eine psychische Erkrankung Ursache für die Alkoholabhängigkeit ist, oder die Alkoholabhängigkeit zu einem Zustand geführt hat, der Ausmaße eines geistigen Gebrechens erreicht hat. Dann kann eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt zur Vermeidung einer lebensbedrohlichen Selbstgefährdung des Betroffenen auch genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht.

Die Grundrechte gewährleisten zwar die Freiheit des Einzelnen, Hilfe abzulehnen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Betroffene noch die Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens inne hat und durch die Zurückweisung von Hilfe die Rechtsgüter Dritter oder die der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XIII ZB 241 11 vom 17.08.2011
Normen: BGB § 1906 I Nr. 1
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24