E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Eine Anpassung einer Unterhaltsvereinbarung muss das neue Recht berücksichtigen

Wird ein Ehevertrag im Zuge der gerichtlichen Ausübungskontrolle aufgrund einer evident einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung für unwirksam erklärt, so ist eine Anpassung nach den Grundsätzen des neuen Unterhaltsrechts vorzunehmen.

Dabei ist jedoch nicht zwangsläufig die vom Gesetz vorgesehene und gleichzeitig vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge anzuordnen. Vielmehr müssen die Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt werden, insbesondere darf der vertraglich benachteiligte Ehegatte nicht besser stehen, wie er bei einer Wirksamkeit des Ehevetrages stehen würde.

Wird ein Unterhaltsausschluss im Wege der gerichtlichen Ausübungskontrolle für unwirksam erklärt, ist bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung hinsichtlich des Basisunterhalts die Begrenzung von 3 Jahren zu beachten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 11 09 vom 02.02.2011
Normen: BGB §§ 1570, 1578
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21