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BGH zur Intersexualität

Die antragstellende Person begehrte die Angabe ihres Geschlechts als "inter" oder "divers" im Geburtenregister.

Die 1989 als Mädchen in das Register eingetragene Person verfügt über einen numerisch auffälligen Chromosomensatz mit einem X-Chromosom und einem fehlenden zweiten Gonosom. Nach eigenen Angaben sei sie weder Mann noch Frau.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Das Landgericht teilte diese Auffassung und wies die Beschwerde der antragstellenden Person zurück, wohingegen diese Rechtsbeschwerde einlegte.

Der BGH kam zu der Überzeugung, dass eine derartige Änderung der Eintragung nach dem Personenstandsgesetz (PStG) nicht möglich sei. Nach geltendem Recht ist nur eine Löschung des eingetragenen Geschlechts vorgesehen. Nach der Meinung der Richter macht es keinen verfassungsrechtlich bedeutsamen Unterschied, ob das Geschlecht offengelassen wird oder ob ein Eintrag erfolgt, der keinem bestehenden "Geschlecht" zuordenbar ist.
 
BGH, Urteil BGH XII ZB 52 15 vom 22.06.2016
Normen: §§ 21 Abs. 1 Nr. 3 , 22 Abs. 3 PStG; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG
[bns]
 

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