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Studenten müssen bei Anspruch BaföG-Leistungen in Anspruch nehmen

Einem Studenten, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat, ist es zuzumuten, diese Leistungen auch wahrzunehmen und sich nicht nur ausschließlich auf eine Unterhaltspflicht der Eltern zu berufen.

Dies gilt auch, wenn der Student die Ausbildungsförderungsleistungen lediglich als Darlehen erhält und diese nach Beendigung der Studienzeit und bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zurückzahlen muss.

Ist der Student dem Grunde nach im Hinblick auf Ausbildungsförderungsleistungen bezugsberechtigt, so wird ihm der dem Grunde nach zustehende Betrag als fiktives Einkommen angerechnet, wenn er die staatlichen Leistungen nicht rechtzeitig beantragt.

Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht offensichtlich aussichtslos ist, ist eine Antragstellung zumutbar und erforderlich.

BAföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen zu behandeln, soweit sie nicht als Vorausleistungen gewährt werden und die Gefahr besteht, dass das Amt diese im Nachhinein zurückfordern kann.

Werden Berufsausbildungsförderungsleistungen zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt, sind sie in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Dies gilt insbesondere wegen der günstigen Darlehensbedingungen, die die Inanspruchnahme von BAföG einem Studenten ohne Weiteres zumutbar machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Eltern das Kind in der Regel bereits über die übliche Ausbildungszeit hinaus bis zur Erlangung der Hochschulreife unterhalten haben und ihrer Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sind. Insoweit ist das Interesse der Unterhaltsverpflichteten an einer Ausweitung der eigenen Lebensstellung zu berücksichtigen.
 
Oberlandesgericht Schleswih-Holstein, Urteil OLG SH 15 UF 75 05 vom 24.08.2005
[bns]
 

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