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Adoption kann wegen angeblicher arglistiger Täuschung über den Charakter nicht rückgängig gemacht werden

Eine erfolgte Adoption kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn sie an schwerwiegenden Fehlern leidet.

Diese sind beispielsweise, wenn die Adoption ohne Antrag des Annehmenden, oder ohne die Einwilligung des Kindes erfolgt ist oder sie ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.

Eine Adpoption ist automatisch unwirksam, wenn der Annehmende sich bei einer Adoption im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befindet, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat. Ebenfalls ist eine Adoption unwirksam, wenn der Annehmende nicht gewusst hat, dass es sich um eine Adoption handelt.

Ohne Frage ist eine Adoption auch unwirksam, wenn der Adoptierende durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist, oder widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist.

Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist.

Das adoptierte Kind kann die Adoption nicht mit der Begründung anfechten, es habe sich über den Charakter und die Lebensverhältnisse des Annehmenden getäuscht.

In dem entschiedenen Fall, hatte der Adoptierte herausgefunden, dass der Annehmende eine außereheliche Beziehung unterhielt.
 
OLG Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 13 UF 120 17 vom 29.08.2018
[bns]
 

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