E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Besondere Bedarfe können beim Pfändungsfreibetrag berücksichtigt werden

Bei einer Pfändung und der Berechnung des dem Schuldner zu belassenen Pfändungsfreibetrages, stellt das Kindergeld kein Einkommen dar.

Das gilt auch dann, wenn das Kind die erste unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages ist.

Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe berücksichtigen. Als zusätzlicher Bedarf, kann insbesondere der Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden.

Bei der Bemessung zu berücksichtigender besonderer zusätzlicher Bedarfe ist der vorzunehmende Zuschlag ausschließlich am sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 38 19 vom 09.07.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-03 wid-29 drtm-bns 2024-12-03