Bei ausländischen Urteilen scheidet ein Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen, unter Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.