Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes im Falle eines Interessenkonflikts zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind kommt nicht in Betracht. Der selbst nicht verfahrensfähige Beschwerdeführer wird daher im verfassungsgerichtlichen Verfahren durch das Jugendamt als Amtsvormund wirksam vertreten, soweit zwischen ihm und seinem gesetzlichen Vertreter kein Interessenkonflikt besteht. Ob es sich so verhält, beurteilt das Bundesverfassungsgericht eigenständig auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse.