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Keine Verringerung der Arbeitszeit um einen Ferienmonat

Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um einen ganzen Monat, mit dem Ziel der dauerhaften Freistellung im Ferienmonat August kann rechtsmissbräuchlich sein.

Insbesondere dann, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch von vorneherein deutlich eingeschränkt werden.

Der Arbeitnehmer handelt insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer zur selben Zeit, gegebenenfalls auch aus denselben Gründen faktisch dauerhaft nicht berücksichtigt werden können und eine Entscheidung über die Urlaubsgewährung nach billigem Ermessen nicht mehr erfolgen kann. Es handelt sich in einem solchen Fall um die Inkaufnahme einer nur unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und damit der Arbeitsvergütung, um eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch besteht, so dass dies ein rechtsmissbräuchliches Verringerungsverlangen darstellt.
 
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil LAG Nuernberg 6 Sa 110 19 vom 27.08.2019
Normen: § 242 BGB
[bns]
 

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